Schickt ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen ins Ausland, hat er bestimmte Pflichten. Kommt es beispielsweise während des Auslandseinsatzes zur Erwerbsminderung des Ange-stellten, hat der Arbeitgeber – im Rahmen der Fürsorgepflicht – den Arbeitnehmer so zu stellen, dass ihm durch die Tätigkeit im Ausland keine Nachteile entstehen. Auch im Falle einer Erkrankung im Ausland ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Heilbehand-lungskosten zu erstatten, die während eines beruflichen Auslandein-satzes entstehen. Das Problem: Eine private Auslandsreisekranken-versicherung des Mitarbeiters greift in all diesen Fällen nicht, da hier berufliche Tätigkeiten meist ausgeschlossen sind.
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